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   BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21   

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https://dejure.org/2022,4246
BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21 (https://dejure.org/2022,4246)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - XI ZR 94/21 (https://dejure.org/2022,4246)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - XI ZR 94/21 (https://dejure.org/2022,4246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 322 Abs. 1 ZPO, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

  • Wolters Kluwer

    Wert der Beschwer im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Wert der Beschwer im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.06.2017 - III ZR 540/16

    Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2 und vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8 ff., jeweils mwN).

    Zum einen erfasst die Rechtskraft der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Zahlungsantrags nicht die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus denen das Berufungsgericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat, da § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft bewusst enge Grenzen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 589/19

    Bestimmen des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Der abgewiesene Antrag zu 2, gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und hilfsweise auf Freistellung von diesen Kosten, betrifft auch nach Umstellung der Klageanträge in der ersten Instanz eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und ist daher für die Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).

  • BGH, 02.02.2016 - XI ZR 136/15

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17

    Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien;

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Zum einen erfasst die Rechtskraft der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Zahlungsantrags nicht die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus denen das Berufungsgericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat, da § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft bewusst enge Grenzen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 26; jeweils mwN).
  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 256/14

    Bestimmung von Streitwert und Gegenstandswert nach der Summe der bis zur

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2 und vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 323/14

    Einstufung eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 230/77

    Pflicht zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 Zivilprozessordnung (ZPO) -

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21
    Da sowohl die Hauptforderung als auch die Gegenforderung, mit der die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, die Wirksamkeit des Widerrufs voraussetzen, die das Berufungsgericht verneint hat, ist das Interesse der Kläger an der Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Zahlungsantrags auch nicht mit dem Interesse der Klägerin, das maßgeblich für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 (VIII ZR 230/77, WM 1978, 736, 737) war, vergleichbar.
  • BGH, 05.04.2022 - XI ZR 307/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. des Werts der

    Die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des finanzierten Pkw in Verzug befunden habe, und der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten betreffen auch nach Umstellung der Klageanträge Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und sind daher für die Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4 und 6, vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris, vom 23. März 2021 - XI ZR 505/20, juris und vom 15. Februar 2022 - XI ZR 94/21, juris Rn. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris und vom 15. Februar 2022 - XI ZR 94/21, juris Rn. 5 mwN).

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